Arbeitgeberzuschuss in der PKV
Der Versicherte Arbeitnehmer/Angestellter in der PKV, erhält wie auch in der gesetzlichen Krankenversicherung einen Arbeitgeberzuschuss. Ein Zuschuss kann auch für nicht arbeitende Ehegatten und Kinder erfolgen bis zu einer maximalen Zuschusshöhe pro Monat.
Angestellte welche wegen ihres Einkommens über der Beitragsbemessungsgrenze verdienen und somit von der Versicherungspflicht befreit sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber bei Eintritt in die private Krankenversicherung einen Arbeitgeberzuschuss.
Dieser Arbeitgeberzuschuss betrug im Jahr 2007 noch max. 236,91 Euro und wurde ab 2008 auf 250,20 Euro pro Monat angehoben.
Dieser genannte Höchstbeitrag, bezieht sich nur auf die private Krankenversicherung. Die private Pflegeversicherung wird gesondert betrachtet und beträgt derzeit max. 30.28 Euro.
Bei einer Beitragsrückerstattung wegen einer Nichtinanspruchnahme der Versicherung, führt nicht zu einer Kürzung des Arbeitgeberzuschusses.
Bei einer eventuellen Arbeitsunfähigkeit, welche über die Dauer der Gehaltsfortzahlung hinausgeht, entfällt der Arbeitgeberzuschuss. Der Arbeitgeberzuschuss zu der privaten Krankenversicherung entfällt auch bei einem Mutterschaftsurlaub und bei dem Bezug von Erziehungs- bzw. Elterngeld.
Aus diesem Grunde ist es wichtig, für diese Fälle über eine entsprechende Vorsorge über Berufsunfähigkeit und Krankentagegeld zu verfügen.
Weitere Informationen zur Privaten Krankenversicherung
Angestellte welche wegen ihres Einkommens über der Beitragsbemessungsgrenze verdienen und somit von der Versicherungspflicht befreit sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber bei Eintritt in die private Krankenversicherung einen Arbeitgeberzuschuss.
Dieser Arbeitgeberzuschuss betrug im Jahr 2007 noch max. 236,91 Euro und wurde ab 2008 auf 250,20 Euro pro Monat angehoben.
Dieser genannte Höchstbeitrag, bezieht sich nur auf die private Krankenversicherung. Die private Pflegeversicherung wird gesondert betrachtet und beträgt derzeit max. 30.28 Euro.
Bei einer Beitragsrückerstattung wegen einer Nichtinanspruchnahme der Versicherung, führt nicht zu einer Kürzung des Arbeitgeberzuschusses.
Bei einer eventuellen Arbeitsunfähigkeit, welche über die Dauer der Gehaltsfortzahlung hinausgeht, entfällt der Arbeitgeberzuschuss. Der Arbeitgeberzuschuss zu der privaten Krankenversicherung entfällt auch bei einem Mutterschaftsurlaub und bei dem Bezug von Erziehungs- bzw. Elterngeld.
Aus diesem Grunde ist es wichtig, für diese Fälle über eine entsprechende Vorsorge über Berufsunfähigkeit und Krankentagegeld zu verfügen.
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